Laut §36 der StVO müssen Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Für Lkw gilt übrigens der gleiche Paragraph der StVO wie für Pkw. Das heißt, eine geeignete Bereifung je nach Fahrzeugart und Straßenverhältnissen und eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern sind vorgeschrieben.
Im Nutzfahrzeugbetrieb ist das Thema allerdings komplizierter als bei den Autos. Generell gilt die Empfehlung, Nutzfahrzeuge mindestens auf der Antriebsachse mit M+S-Reifen und einer Mindestprofiltiefe von 6 bis 8 Millimetern auszustatten.
Alle Fahrzeuge in der Personenbeförderung, wie zum Beispiel Schulbusse, sollten jedoch nicht nur die Mindestanforderung erfüllen, sondern entsprechend der Empfehlungen der Reifenhersteller je nach Einsatzgebiet des Fahrzeugs komplett ausgerüstet werden.
Der Grip nimmt jedoch bereits ab einer Profiltiefe von 4 mm stark ab. Die Polizei empfiehlt daher bei Sommerbereifung eine Mindestprofiltiefe von 2,5 mm, bei Breitreifen 3 mm und bei Winterreifen 4 mm.