Laut §36 der StVO müssen Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Für Lkw gilt übrigens der gleiche Paragraph der StVO wie für Pkw. Das heißt, eine geeignete Bereifung je nach Fahrzeugart und Straßenverhältnissen und eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern sind vorgeschrieben.
Im Nutzfahrzeugbetrieb ist das Thema allerdings komplizierter als bei den Autos. Generell gilt die Empfehlung, Nutzfahrzeuge mindestens auf der Antriebsachse mit M+S-Reifen und einer Mindestprofiltiefe von 6 bis 8 Millimetern auszustatten.
Alle Fahrzeuge in der Personenbeförderung, wie zum Beispiel Schulbusse, sollten jedoch nicht nur die Mindestanforderung erfüllen, sondern entsprechend der Empfehlungen der Reifenhersteller je nach Einsatzgebiet des Fahrzeugs komplett ausgerüstet werden.
Der Grip nimmt jedoch bereits ab einer Profiltiefe von 4 mm stark ab. Die Polizei empfiehlt daher bei Sommerbereifung eine Mindestprofiltiefe von 2,5 mm, bei Breitreifen 3 mm und bei Winterreifen 4 mm.
Die Bezeichnung "Auslauf" nach der Reifendimension weist darauf hin, dass dieses Profil vom Hersteller für die aktuelle Saison nicht mehr produziert wird. Bis zum kompletten Abverkauf sind von der Industrie jedoch noch Restbestände lieferbar.
Mit der Richtlinie ECE-R 117 hat die EU Grenzwerte für das Abrollgeräusch von Reifen festgelegt.
Ein „S“ in Verbindung mit einer Ziffernfolge auf der Reifenflanke besagt, dass es sich um einen Reifen mit reduzierten Laufgeräuscheigenschaften handelt. Pkw-Reifen ohne S-Kennzeichnung dürfen nach einer gestaffelten Übergangsfrist nicht mehr verkauft werden.
Übergangsfristen S-Kennzeichnung:
- Ab 1. Oktober 2009 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite bis einschließlich 185 Millimeter.
- Ab 1. Oktober 2010 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite von 195 bis einschließlich 215 Millimeter.
- Ab 1. Oktober 2011 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite über 215 Millimeter.
Auf Initiative und unter Federführung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) haben im September 2001 maßgebliche Vertreter der deutschen Reifenindustrie ein klares gemeinsames Statement zu der in der Vergangenheit oft diskutierten und immer wieder unterschiedlich interpretierten Frage erarbeitet, wie lang der "mehrere Jahre" umfassende Zeitraum im Sinne dieser Leitlinie maximal sein darf. Die Unternehmen Bridgestone/Firestone, Continental, Dunlop, Goodyear, Michelin und Pirelli geben Kfz-Haltern wie Reifenhändlern einhellig die Empfehlung: Achten Sie darauf, dass bei Kauf/Verkauf von Pkw-Reifen das Produktionsdatum nicht länger als fünf Jahre zurück liegt. Das heißt im Umkehrschluss, das ein ungebrauchter Reifen - sachgemäße Lagerung natürlich vorausgesetzt - bis zu fünf Jahre ab Produktionsdatum noch als neuwertig gilt und insofern auch als Neureifen verkauft werden darf.
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